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Sicherheit am Arbeitsplatz – das ist wichtig für Unternehmen

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Die Sicherheit am Arbeitsplatz ist maßgeblich, um arbeitsbedingte Gefahren sowie Unfälle zu vermeiden. Dabei ist es jedoch wichtig, dass trotz aller Vorkehrungen ein Arbeiten dennoch möglich ist. Der Arbeitgeber hat in diesem Zusammenhang verschiedene Pflichten zu erfüllen und Maßnahmen zu tätigen, damit Mitarbeiter am Arbeitsplatz bestmöglich agieren können. Doch worauf ist bei Erfüllung der Pflichten zu achten?

An diese Grundlagen haben sich Arbeitgeber zu halten

Es gibt Verordnungen, die für die Sicherheit von Angestellten vorgesehen sind. Neben der Arbeitsstättenverordnung gibt es auch die Betriebssicherheitsverordnung sowie gewissen Vorgaben, die die Deutsche gesetzliche Unfallversicherung vorschreibt. 

Arbeitsplatzgestaltung gewissenhaft vornehmen

Es gibt viele verschiedene Arten von Arbeitsplätzen. Einige Angestellte sitzen in Büros, während andere unter freiem Himmel oder in Hallen tätig sind. Für jeden Mitarbeiter gilt, dass dieser aus gesundheitlicher Sicht angemessen ausgestattet sein soll. Damit das gelingt, sind vom Arbeitgeber beste Voraussetzungen bereitzustellen. Für den Arbeitsplatz im Büro sind benutzerfreundliche Schreibtische, Bildschirme oder Lichtquellen erforderlich. Für Arbeiten im Bauwesen gilt es, passende Arbeitskleidung oder Geräte wie z.B. BIBERGER Arbeitsbühnen & Stapler zu verwenden. Durch neueste und innovative Hilfsmittel sorgen Unternehmen dafür, dass ihre Mitarbeiter sicher und erfolgsorientiert arbeiten können. Damit das gelingt, sind natürlich auch die Einhaltung von Arbeitszeiten sowie Pausenphasen wichtig. 

Mitarbeiter schulen und bestmöglich unterweisen

Um Gefahren am Arbeitsplatz zu vermeiden, sind sämtliche Mitarbeiter vor Arbeitsantritt zu unterweisen. Somit lässt sich die Sicherheit am Arbeitsplatz bestmöglich einhalten. Diese Einweisung ist jedoch an gewisse Bedingungen geknüpft. Das Unternehmen ist nicht nur verpflichtet, alle Beschäftigten zu schulen. Die Unterweisung sollte im besten Fall ausführlich erfolgen. Dies ist in Paragraph 12 des ArbSchG festgehalten. Dieser Paragraph stellt ebenso fest, dass die Einweisung nach dem Einstellen von Mitarbeitern direkt zu erfolgen hat. Gleichzeitig sind Einweisung nach Veränderungen im Aufgabenbereich oder bei Verwendung neuer Technik sowie Arbeitsgeräten nötig. Darüber hinaus müssen Arbeitnehmer aktiv mitwirken und den Unterweisungen in jedem Punkt folgen. Auch diese Maßgabe ist im Gesetz verankert und findet sich in Paragraph 3 des ArbSchG vor. 

Schulungen regelmäßig anbieten und gewissenhaft umsetzen

Um Sicherheit am Arbeitsplatz gewährleisten zu können, gehört es zu den Pflichten von Arbeitgebern, regelmäßige Schulungen anzubieten. Eine dieser Schulungen stellt der Erste-Hilfe-Kurs dar. Somit können Unternehmen gewährleisten, dass alle Mitarbeiter im Falle eines Unfalls zeitnah reagieren können. Auch diese Prämisse ist im Arbeitsschutzgesetz oder in der Arbeitsstättenverordnung enthalten. Zum Inhalt der Erste-Hilfe-Maßnahmen zählen mitunter personelle und organisatorische Punkte: 

  • Personeller Passus: Neben Ersthelfern sind – je nach Größe des Unternehmens – auch Betriebsärzte oder Sanitäter bereitzustellen, die im Bedarfsfall zur Stelle stehen. 
  • Organisation: Nicht nur eine Ausbildung ist sinnvoll. Auch Hinweise oder Schilder, die auf Gefahren hindeuten, sind einzubeziehen. 
  • Vorkehrungen: Ebenso sind Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die in Form von Verbandskästen oder Telefonen in verschiedenen Unternehmensbereichen vorzufinden sind. 

Damit ein Unternehmen sicherheitstechnisch gut ausgerüstet ist, gilt es, eine Anzahl an Ersthelfern zu bestimmen. Ab zwei Angestellten ist ein Ersthelfer erforderlich. Bei mehr als 20 Angestellten steigt die Zahl der Ersthelfer und richtet sich mitunter nach der Art des Betriebs. Verfügt ein Unternehmen über mehr als 1.500 Beschäftige, ist ein Betriebssanitäter erforderlich. 

Schutzkleidung bereitstellen

Arbeitnehmer unterschiedlicher Unternehmen sind verpflichtet, den Angestellten unter speziellen Voraussetzungen Schutzkleidung anzubieten. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Arbeitsplatz Schutzkleidung erfordert. Das ist vor allem auf Baustellen, in Laboren oder Fabriken der Fall. Je nach Arbeitsfeld kann diese Schutzkleidung nicht nur Handschuhe oder Schutzschuhe erfordern. Oft sind auch Hosen, Jacken, Sichtschutz oder sogar Vollschutzanzüge nötig. Somit soll gewährleistet werden, dass Mitarbeiter weder Kälte noch Hitze oder chemischen Gefahrstoffen sowie Erregern ausgesetzt sind. 

Arbeitsmittel zur Verfügung stellen 

Neben der Arbeitskleidung sind gewisse Arbeitsmittel bereitzulegen. Dank dieser Ausstattung ist es den Mitarbeitern überhaupt erst möglich, ihre Arbeit zu erledigen und verschiedene Tätigkeiten auszuüben. Neben technischen Geräten können das auch Werkzeuge, Hilfsmittel oder andere Gegenstände sein. Für die sachgemäße Benutzung ist wiederum eine Unterweisung maßgeblich. Ebenso zählt für die Sicherheit am Arbeitsplatz eine spezielle Aufbewahrung der Arbeitsmittel. Dabei ist besonderes Augenmerk auf die Lagerung von Gefahrstoffen zu legen. 

Vor der Arbeit ist die Beurteilung von Gefahren notwendig

In den vergangenen Jahren haben nicht nur Gefahren am Arbeitsplatz, sondern auch psychische Erkrankungen drastisch zugenommen. Diese sind vor allem durch Überlastung am Arbeitsplatz, Fachkräftemangel oder Zeitdruck entstanden. Auch Konflikte mit Vorgesetzten oder Angestellten fallen in diesen Bereich. Hier gilt es, eine angenehme und vertrauenswürdige Atmosphäre am Arbeitsplatz zu schaffen, um Angestellte zu entlasten und einen reibungslosen Arbeitsalltag zu ermöglichen. 

Damit das alles möglich ist, haben Arbeitgeber die Gefahren und Risiken vor Arbeitsbeginn zu beurteilen. Dazu ist der Arbeitsplatz genau zu inspizieren und eine mögliche Gefährdung zu ermitteln. Gleichzeitig sind Maßnahmen vorzunehmen, um den Arbeitsplatz insgesamt sicher zu gestalten, was wiederum in Paragraph 5 ArbSchG zu finden ist. Aufgrund der Gefährdungsbeurteilung ist eine Unterweisung der Mitarbeiter erforderlich. Um diese Unterweisung nachverfolgen zu können, sind Maßnahmen, Schulung und Ergebnisse jederzeit zu dokumentieren. 

In all diesen Bereichen liegt die Verantwortung beim Arbeitgeber. Die Unterweisung und Sicherheitsvorkehrungen müssen hingegen die Mitarbeiter annehmen. An ihnen liegt es außerdem, sich sicher und bewusst am Arbeitsplatz zu bewegen und zu handeln. Ob Mitarbeiter, Vorstand, Geschäftsführung oder Leitung – alle Teilnehmer eines Unternehmens gelten als mitverantwortlich. Der Betriebsrat hat in diesem Rahmen laut Paragraph 80 der Betriebsverfassung das Einhalten sämtlicher Arbeitsschutzvorschriften kategorisch zu überwachen. Zusätzlich können weitere versierte Personen mit der Wahrnehmung der Pflichten und Aufgaben von Unternehmen beauftragen werden. Diese sind vorab zu bestimmen und schriftlich zu ermächtigen.  Neben Fachkräften können dafür Betriebsärzte oder Sicherheitsbeauftragte infrage kommen. 

Potenzielle Gefahren erkennen und Rücksicht nehmen

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer haben alle Vorkehrungen zu treffen, damit der Arbeitsalltag sicher und erfolgreich erfolgt. Räume sind dazu entsprechend auszustatten und Baustellen mit Sicherheitsmaßnahmen zu versehen. Das bedeutet, dass in Büros Stolperfallen wie Kabel zu vermeiden sind. Damit sollen mitunter Stürze vermieden werden. Auf Baustellen ist Schutzkleidung und die Sicherung von Arbeitsbühnen, Leitern oder anderen Geräten genau zu kontrollieren, bevor die Arbeit erfolgt. Gleiches gilt auch für den Umgang mit Chemikalien. Diese sind vorsichtig zu handhaben, um Gefahren und Unfälle am Arbeitsplatz zu vermeiden. 

Demnach ist es für einen erfolgreichen Arbeitsalltag unerlässlich, sowohl die psychische als auch physische Gefahrenbelastung zu reduzieren. Folglich können Angestellte reibungslos arbeiten und zum Erfolg des Unternehmens beitragen.